Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2019 vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 17
Schulpauschale/Bildungspauschale

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein Betrag von 609 377 800 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, die Modernisierung und für raumbildende Ausbauten sowie für die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden und kommunalen Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden. Mit den Mitteln der Schul-pauschale/Bildungspauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Schulgebäuden sowie Mieten und Leasingraten für Schulgebäude finanziert werden.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl gemäß § 27 Absatz 5 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Regelungen in § 8 Absatz 4 Satz 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 300 000 Euro, jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 510 000 Euro und jedem Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 700 000 Euro gewährt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68).

Aufgehoben durch GFG 2019 vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.