Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2019 vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 21
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich der ertragsteuerlichen Mindereinnahmen zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird auf 18 015 000 Euro festgesetzt.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.

(3) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt.

(4) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das für Finanzen und das für Kommunales zuständige Ministerium.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68).

Aufgehoben durch GFG 2019 vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.