Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2019 vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 31
Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
und in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

(1) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste

1. durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 20 und

2. in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nach § 21

für das Jahr 2018 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin nach § 3 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 vom 16. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 897) erfolgt ist.

(2) Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Haushaltsjahr 2019, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2019 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68).

Aufgehoben durch GFG 2019 vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.