Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 21. April 2010.

 

§ 2
Prüfungsausschuß

(1) Jede untere Jagdbehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuß zu bilden.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Jagdbehörde,

2. der Jagdberaterin oder dem Jagdberater oder deren Vertretung,

3. drei jagdpachtfähigen (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz) Jägerinnen oder Jägern, von denen unter Berücksichtigung des Mitglieds nach Nummer 2 mindestens eine oder einer die Befähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienst haben muß. An die Stelle einer Jägerin oder eines Jägers, die oder der die Befähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienst haben muß, kann eine Berufsjägerin oder ein Berufsjäger treten.

(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertretung zu bestellen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der unteren Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bestellungen nach Absatz 2 Nr. 3 erfolgen auf Vorschlag der Landesvereinigung der Jäger. Die Landesvereinigung der Jäger stellt durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch die Durchführung von Fortbildungen und die Ausstellung entsprechender Teilnahmebescheinigungen, sicher, daß die vorgeschlagenen Mitglieder über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. Eine auch mehrmalige Wiederbestellung ist möglich.

(5) Die untere Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes nach Absatz 2 Nr. 3 aus wichtigem Grund nach Anhörung der Landesvereinigung der Jäger widerrufen.

(6) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die jeweilige Vertretung. Ergibt sich auch bei einer Wiederholung der Wahl Stimmengleichheit, so bestimmt die untere Jagdbehörde die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die jeweilige Vertretung.

(7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder jeweils deren Vertretung, die Vertreterin oder der Vertreter der unteren Jagdbehörde und mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Vertretungen anwesend sind.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenentschädigungen und Sitzungsgelder entsprechend den für Mitglieder der Jagdbeiräte bei den unteren Jagdbehörden geltenden Bestimmungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 482; ber. 1997 S. 390, geändert durch VO v. 8.3.2002 (GV. NRW. S. 105); Artikel 170 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 der VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Aufgehoben durch VO vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 21. April 2010.

Fn 2

SGV. NW. 792.

Fn 3

§ 12 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 170 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 12 Satz 2 geändert durch Artikel 1 der VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 4

§ 9 geändert durch VO v. 8.3.2002 (GV. NRW. S. 105); in Kraft getreten am 1.April 2002.

Fn 5

§ 9 a eingefügt durch VO v. 8.3.2002 (GV. NRW. S. 105); in Kraft getreten am 1.April 2002.

Fn 6

§ 10 Abs. 2 geändert durch Artikel 170 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.