Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
2 / 7 |
§ 2
Kreditermächtigungen für Investitionen
Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird nicht geändert.
In Kraft getreten am 16. März 2018 (GV. NRW. S. 144). |