Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 7
Stellenplan
Die bisher festgelegten Regelungen zum Stellenplan werden nicht geändert.
Köln, 15.12.2017
Vorsitzender
der Landschaftsversammlung
Rheinland
P r o f. D r. W i l h e l m
Direktorin
des Landschaftsverbandes
Rheinland
L u b e k
Bekanntmachung der Nachtragssatzung
Die vorstehende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2017 wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 15. Dezember 2017 beschlossene Nachtragssatzung dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 15. Dezember 2017 vorgelegt. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017 mit Erlass vom 30. Januar 2018 zur Kenntnis genommen und die Ermäßigung des Hebesatzes der Landschaftsumlage von 16,15 v. H. um 0,75 v. H. auf nunmehr 15,40 v. H. gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt.
Der Nachtragshaushaltsplan wird gemäß § 80 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen von montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Zimmer F 220, bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Unter der Adresse http://haushalt.lvr.de kann der Nachtragshaushaltsplan ebenfalls im Internet eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 16. Februar 2018
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k
In Kraft getreten am 16. März 2018 (GV. NRW. S. 144). |