Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 6)
Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Bergmannsversorgungsschein ist Arbeitnehmern zu erteilen, die - ohne im Bergbau vermindert berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu sein – nach mindestens fünfjähriger Untertagearbeit und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder der zuständigen Berufsgenossenschaft oder dem Bergwerksbetrieb auf Anregung des Betriebsarztes aus vorbeugenden Gründen aufgefordert worden sind, für dauernd

a) die Untertagearbeit aufzugeben oder

b) Arbeiten an staubfreien oder staubarmen Betriebspunkten zu verrichten oder

c) keine Arbeiten in Wettern im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46°C, außerhalb des Salzbergbaues bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29°C zu verrichten oder

d) Arbeiten ohne Druckluftschlagwerkzeuge zu verrichten oder

e) eine andere Arbeit unter Tage zu verrichten, weil ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines unter Tage erlittenen Arbeitsunfalles oder infolge einer durch Untertagearbeit verursachten Berufskrankheit in meßbarem Grade gemindert ist.

Der Aufforderung im Sinne des Buchstaben a) steht die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der im Sinne des Buchstaben e) die Verrichtung einer mit Einsatzeinschränkung verbundenen Arbeit wegen eines Arbeitsunfalles unter Tage oder einer durch Untertagearbeit verursachten Berufskrankheit gleich.

(2) Den Bergmannsversorgungsschein erhalten auch die Arbeitnehmer, die mindestens fünf Jahre unter Tage beschäftigt gewesen sind und während dieser Zeit der knappschaftlichen Rentenversicherung angehört haben, wenn

a) sie im Bergbau vermindert berufsfähig sind, ohne teilweise oder voll erwerbsgemindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu sein, oder

b) ihnen eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bindend entzogen worden ist, sofern bei ihnen weiterhin im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit vorliegt oder sie nur noch Arbeiten über Tage verrichten dürfen.

Der Anspruch auf den Bergmannsversorgungsschein nach den Buchstaben a) und b) entfällt für solche Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Eintritts der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder des Wegfalls einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit das 55. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bergwerksbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind auch die Bergbau-Spezialgesellschaften und sonstige Unternehmen, soweit sie knappschaftliche Arbeiten nach § 134 Abs. 4 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch verrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 635, geändert durch Gesetz v. 19.3.1996 (GV. NW. S. 136); Artikel 228 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 10. April 2019; Artikel 72 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

entfallen.

Fn 3

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 4

§ 20 geändert durch Artikel 228 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1983.

Fn 6

Einleitungssatz gestrichen sowie § 2, § 3, § 4, § 6, § 11, § 14, § 15, § 17 und § 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 7

§ 8 und § 18 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 8

§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 10. April 2019.

Fn 9

§ 10: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009; Absatz 1 geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.