Historische SGV. NRW.
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§ 10
Fortbildung, Führungsfortbildung
(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie den Ämtern ihres Laufbahnabschnitts gewachsen sind.
(2) Wird einer Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise einem Polizeivollzugsbeamten, die beziehungsweise der die II. Fachprüfung bereits bestanden hat, eine Führungsfunktion innerhalb des Laufbahnabschnitts II übertragen, hat die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der Polizeivollzugsbeamte an einem Lehrgang Führungslehre/Einsatzlehre (Führungsfortbildung) teilzunehmen. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium, insbesondere bestimmt es, welche Funktionen Führungsfunktionen im Sinne dieser Vorschrift sind.
Abschnitt 2
Laufbahnabschnitt II
Unterabschnitt 1
Einstellung in den Laufbahnabschnitt II
In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179). |