Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350)

 

§ 18
Einstellung, Direkteinstieg

(1) In den Laufbahnabschnitt III kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und

2. die zweite juristische Staatsprüfung oder die zweite Prüfung (Staatsprüfung) für ein Amt der Laufbahngruppe II, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes bestanden hat. Näheres regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat beziehungsweise zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat ernannt.

(3) Während der Probezeit erhalten die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine polizeiliche Fortbildung. Sie soll ihre bisherige Ausbildung ergänzen und sie auf ihre künftigen Aufgaben als Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise Polizeivollzugsbeamter des Laufbahnabschnitts III vorbereiten. Das für Inneres zuständige Ministerium regelt Dauer und Gestaltung der polizeilichen Fortbildung.

Unterabschnitt 2
Zulassung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.