Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 4, 5, 7)
Ermittlung der Erstattungsbeträge

(1) Grundlage für die Ermittlung des Gesamterstattungsbetrages bilden die erstattungsfähigen Kosten (§ 1) des jeweils abgelaufenen Rechnungsjahres (Abrechnungsjahr).

(2) Mit dem Anteil der landesunmittelbaren Krankenkassen werden auch die Kosten abgegolten, die durch die Prüfung der Pflegekassen entstehen. Die Höhe des Anteils der einzelnen Erstattungspflichtigen nach § 2 Nrn. 1 und 2 bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zu der Mitgliederzahl aller der in § 2 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Erstattungspflichtigen. Maßgebend ist die Mitgliederzahl des Abrechnungsjahres. Liegen diese nicht vor, sind vom Fachministerium Schätzwerte zugrunde zu legen.

(3) Die Mitgliederzahl wird wie folgt ermittelt:

1. bei einer Krankenkasse ergibt sich die Mitgliederzahl aus der Mitgliederstatistik [Vordruck KM 1/13 (Jahresdurchschnitt), Schlüssel 10999, Spalte 3],

2. bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse bestimmt sich die zu berücksichtigende Mitgliederzahl nach der Zahl der beitragspflichtig Versicherten, ermittelt jeweils zum 31. Dezember des abzurechnenden Jahres nach der vierteljährlichen Stichtagsstatistik über die Versicherten nach Versichertengruppen und Alterskassen – Tab. A101, Spalte 11,

3. bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestimmt sich die Zahl der Mitglieder nach der Anzahl der Betriebe über der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), ermittelt jeweils am 31. Dezember des abzurechnenden Jahres.

(4) Besteht die Erstattungspflicht nicht für ein ganzes Kalenderjahr, so beginnt sie zum Ersten des Kalendermonats, der dem Beginn der Erstattungspflicht folgt, und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erstattungspflicht entfällt.

(5) Für die Prüfungen der Arbeitsgemeinschaften ,,Medizinischer Dienst der Krankenversicherung", der Landesverbände der Krankenkassen, der Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen, der Kassenverbände sowie der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind dem Fachministerium die Kosten für den tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand durch die geprüften Körperschaften zu erstatten. Dabei werden für den Personalaufwand die von der zuständigen obersten Landesbehörde erstellten Übersichten über die Personalkostenansätze des laufenden Rechnungsjahres für Beamte, Angestellte und Lohnempfänger und die Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes/Beschäftigten zugrundegelegt. Zusätzliche Verwaltungsausgaben werden in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet. Die Personalkosten werden pro Prüfstunde abgerechnet. Dazu zählen auch Stunden der Vor- und Nachbereitung, der Abfassung des Prüfberichtes und etwaiger Beratungen.

(6) Absatz 5 gilt für die Prüfung der Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V entsprechend. Rechnungsempfänger ist die Prüfungsstelle.

(7) Bei Auftragsprüfungen gilt Absatz 5 entsprechend.

(8) Die nach den Absätzen 5 bis 7 zu erstattenden Beträge werden vom Gesamterstattungsbetrag (§ 3 Abs. 1) abgezogen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 246, geändert durch VO v. 11.11.1990 (GV. NW. S. 596), 29.10.1991 (GV. NW. S. 388), 15.6.1993 (GV. NW. S. 390), 11.12.1994 (GV. NW. S. 1113), 16.6.2002 (GV. NRW. S. 281), 1.5.2005. (GV. NRW. S. 609); VO v. 26.11.2007 (GV. NRW. S. 658), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 7. Juli 2011 (GV. NRW. S. 470, ber. S. 708), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010, 30. Juli 2010 und am 24. September 2011.

Fn 2

§§ 1 und 2 zuletzt geändert durch VO vom 7. Juli 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 24. September 2011.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch VO vom 7. Juli 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Fn 4

§§ 3 und 5 zuletzt geändert durch VO vom 7. Juli 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 24. September 2011.

Fn 5

§ 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 geändert durch VO vom 7. Juli 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. Juli 2010.

Fn 6

§ 6 zuletzt geändert durch VO v. 26.11.2007 (GV. NRW. S. 658), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 7

§ 3 Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 geändert durch VO vom 7. Juli 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Fn 8

§ 5 Absatz 2 geändert durch VO vom 7. Juli 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.