Historische SGV. NRW.

3 / 19

Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

 

§ 3
Bestellung

(1) Die beteiligten Organisationen bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle.

(2) Beteiligte Organisationen für die Kostenträger sind:

1. die Pflegekasse bei der AOK Rheinland und die Pflegekasse bei der AOK Westfalen-Lippe,

2. der Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen,

3. die IKK-Landesverbände Nordrhein und Rheinland-Pfalz sowie Westfalen-Lippe,

4. die Bundesknappschaft,

5. die Westfälische und die Lippische landwirtschaftliche Pflegekasse, die Pflegekasse der rheinischen Landwirtschaft sowie die Pflegekasse für den Gartenbau,

6. der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK)/Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. (AEV) - Landesvertretung Nordrhein-Westfalen und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VDAK), Arbeiter-Ersatzkassen Verband e.V. (AEV) - Landesbereichsvertretung Westfalen-Lippe,

7. der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und

8. die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe als überörtliche Träger der Sozialhilfe.

Die Organisationen zu 2., 4. und 7. bestellen je ein Mitglied und dessen Stellvertretungen. Die Organisationen zu 1., 3., 5., 6. und 8. bestellen gemeinsam je ein Mitglied und dessen Stellvertretungen.

(3) Beteiligte Organisationen für die Träger von Pflegeeinrichtungen sind:

1. die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. die Vereinigungen der privatgewerblichen Alten- und Pflegeheime und Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen,

3. die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen.

Die Organisation zu 1. bestellt fünf Mitglieder und deren Stellvertretungen. Die Organisationen zu 2. bestellen gemeinsam zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen und die Organisation zu 3. bestellt ein Mitglied und dessen Stellvertretungen.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen nach Absatz 2 und 3 gemeinsam bestellt; ihre Bestellung wird wirksam, sobald sie sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich zur Amtsübernahme bereiterklärt haben.

(5) Werden bis spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode von den beteiligten Organisationen keine Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder benannt oder kommt eine Einigung über die Person für den Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder oder die Stellvertretung nicht zustande und wird auch niemand für das Losverfahren nach § 76 Abs. 2 Satz 5 SGB XI benannt, bestellt die zuständige Behörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder oder benennt die Personen für das Losverfahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 285; geändert durch Art. 10 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 178 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 19. April 1995.

Fn 4

§ 14 geändert durch Art. 10 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 19 neu gefasst durch Artikel 178 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.