Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

 

§ 5
Abberufung und Niederlegung

(1) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen können von denbeteiligten Organisationen nach § 3 Abs. 2 und 3 gemeinsam abberufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die zuständige Behörde das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.

(2) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen können von den entsendenden Organisationen und im Falle der Benennung nach § 76 Abs. 2 Satz 6 SGB XI durch die zuständige Behörde abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die beteiligten Organisationen und die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 285; geändert durch Art. 10 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 178 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 19. April 1995.

Fn 4

§ 14 geändert durch Art. 10 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 19 neu gefasst durch Artikel 178 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.