Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

 

§ 7
Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Kommt ein Vertrag nach § 75 SGB XI ganz oder teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren mit dem von einer der Vertragsparteien gestellten Antrag. Der Antrag ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten.

(2) Kommen Vereinbarungen nach den §§ 85, 86, 87 und 89 SGB XI nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle von einer der Vertragsparteien schriftlich gestellten Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze (§§ 85, 86), der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (§ 87) oder auf Festlegung der Grundsätze für die Vergütungsregelung (§ 89).

(3) Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlung darzulegen sowie die Teile aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet der oder den anderen Vertragsparteien einen Abdruck des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 285; geändert durch Art. 10 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 178 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 19. April 1995.

Fn 4

§ 14 geändert durch Art. 10 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 19 neu gefasst durch Artikel 178 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.