Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Zusammensetzung

(1) Die Landesschiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je acht Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser.

(2) Der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3 Satz 2 SGB V) gehören zusätzlich acht Vertreter der Kassenärzte an.

(3) Der Vorsitzende und die zwei weiteren urparteiischen Mitglieder haben jeweils mindestens einen, jedes weitere Mitglied mindestens zwei Stellvertreter; dies gilt auch für die Mitglieder der erweiterten Schiedsstelle.

(4) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich oder als niedergelassener Arzt tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der Behörde nach § 20 sein. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 641; geändert durch VO v. 17.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 14); in Kraft getreten am 23. Januar 2003; Artikel 179 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Art XIII des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 21 neu gefasst durch Artikel 179 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 14. Dezember 1989.

Fn 5

§ 14 geändert durch VO v. 17.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 14); in Kraft getreten am 23. Januar 2003.

Fn 6

§ 16 geändert durch Art XIII des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408); in Kraft getreten am 5. Mai 2005.