Historische SGV. NRW.

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Abgelöst durch VO vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 971), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

 

§ 2
Voraussetzungen und Form der Anstellung

(1) Nach dieser Dienstordnung darf nur angestellt werden, wer

1. Deutscher (Fn 3) im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt,

2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche, demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

3. das 27. Lebensjahr vollendet hat,

4. in fachlicher Beziehung den Befähigungsnachweis erbracht hat, soweit dieser in den unter Berücksichtigung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften aufgestellten Richtlinien für den Dienst bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden gefordert wird; diese Richtlinien sind Bestandteil dieser Dienstordnung,

5. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten dienstfähig ist.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes nach der Dienstordnung angestellt werden (Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).

(3) Die Anstellung erfolgt im Hauptberuf auf Lebenszeit.

(4) Voraussetzung für die Anstellung nach den Absätzen 1 und 3 ist ferner, daß eine besetzbare Planstelle des Stellenplanes vorhanden ist.

(5) Die Anstellung ist durch schriftlichen Vertrag zu bewirken, in dem auf die Dienstordnung Bezug genommen und ferner angegeben werden muß:

1. Tag der Anstellung,

2. die Dienstbezeichnung,

3. die Besoldungsgruppe,

4. das Besoldungsdienstalter.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(6) Der Angestellte erhält ein Exemplar des Dienstvertrages und der Dienstordnung sowie ihrer Änderungen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 94, geändert am 24. 1. 1992 (GV. NW. S. 285), 31. 10. 1996 (GV. NW. S. 516), 9.6.1999 (GV. NRW. S. 675); 26.9.2005 (GV. NRW. S. 841), in Kraft getreten am 18. November 2005.

Abgelöst durch VO vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 971), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 2

§ 5 Abs. 2 geändert am 24. 1. 1992 (GV. NW. S. 285).

Fn 3

Soweit die männliche Form verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst sein.