Historische SGV. NRW.

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Abgelöst durch VO vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 971), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

 

§ 3
Anwendung des Beamtenrechts

(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der Angestellten die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte, insbesondere über

1. die Pflichten der Beamten,

2. die Rechte der Beamten,

3. die Versorgung der Beamten,

entsprechend.

(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Beamtenrechts gilt auch die nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit bei einem Verband oder einer Vereinigung von gesetzlichen Versicherungsträgern, die nicht die Eigenschaft eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn haben, und bei Betriebskrankenkassen.

(3) Soweit in beamtenrechtlichen Vorschriften, auf die diese Dienstordnung verweist, die Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen besonders geregelt ist, tritt an die Stelle der dort genannten Behörden der Vorstand.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 94, geändert am 24. 1. 1992 (GV. NW. S. 285), 31. 10. 1996 (GV. NW. S. 516), 9.6.1999 (GV. NRW. S. 675); 26.9.2005 (GV. NRW. S. 841), in Kraft getreten am 18. November 2005.

Abgelöst durch VO vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 971), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 2

§ 5 Abs. 2 geändert am 24. 1. 1992 (GV. NW. S. 285).

Fn 3

Soweit die männliche Form verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst sein.