Historische SGV. NRW.

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Abgelöst durch VO vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 971), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

 

§ 8
Folgen der Nichterfüllung
von Pflichten

(1) Liegen bei einem Angestellten Tatbestände vor, die bei einem Beamten ein Dienstvergehen darstellen würden, so können Maßnahmen entsprechend dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) getroffen werden.

(2) Bei Angestellten im Ruhestand können die Maßnahmen getroffen werden, die das LDG NRW für Ruhestandsbeamte vorsieht.

(3) Über die Tatbestände nach den Absätzen 1 und 2 unterrichtet der Geschäftsführer den Vorstand. Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Maßnahme bedeutsam sind. Das Ergebnis der Ermittlungen ist aktenkundig zu machen und dem Angestellten mitzuteilen. Die zu treffenden Maßnahmen werden vom Vorstand beschlossen, der Angestellte ist vorher zu hören.

(4) Dem Angestellten wird der Beschluß mit Gründen und einer Belehrung über den Rechtsbehelf schriftlich mitgeteilt.

(5) Für die Tilgung von Maßnahmen nach Absatz 1 in den Personalakten und die Zulässigkeit der Verfolgung von Pflichtverletzungen gilt das LDG NRW entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 94, geändert am 24. 1. 1992 (GV. NW. S. 285), 31. 10. 1996 (GV. NW. S. 516), 9.6.1999 (GV. NRW. S. 675); 26.9.2005 (GV. NRW. S. 841), in Kraft getreten am 18. November 2005.

Abgelöst durch VO vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 971), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 2

§ 5 Abs. 2 geändert am 24. 1. 1992 (GV. NW. S. 285).

Fn 3

Soweit die männliche Form verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst sein.