Historische SGV. NRW.

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Abgelöst durch VO vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 971), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

 

§ 9
Dienstentlassung

(1) Liegen Tatbestände vor, die bei einem Beamten

a) zur Rücknahme der Ernennung oder

b) zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

führen würden, so kann der Angestellte entlassen werden. Liegen mildernde Umstände vor, so kann auf eine andere Maßnahme erkannt werden. § 8 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Liegen gegen einen Angestellten so erhebliche Beanstandungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b vor, daß mit seiner Dienstentlassung zu rechnen ist, so ist er vom Vorstand unter Fortgewährung der ganzen oder eines Teils, mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Dienstbezüge, vorläufig vom Dienst zu entheben. Mit dem Tage der Zustellung der Entlassungserklärung verliert der Angestellte seine Rechte aus dem Dienstvertrag. Während des gegen die Entscheidung schwebenden Verfahrens werden die Dienstbezüge ganz oder zum Teil, mindestens in Höhe der Hälfte der zuletzt gezahlten Bezüge, weitergewährt.

(3) Der Vorstand kann für die Zeit nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens Unterhaltsbeiträge im Rahmen des § 76 LDG NRW gewähren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 94, geändert am 24. 1. 1992 (GV. NW. S. 285), 31. 10. 1996 (GV. NW. S. 516), 9.6.1999 (GV. NRW. S. 675); 26.9.2005 (GV. NRW. S. 841), in Kraft getreten am 18. November 2005.

Abgelöst durch VO vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 971), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 2

§ 5 Abs. 2 geändert am 24. 1. 1992 (GV. NW. S. 285).

Fn 3

Soweit die männliche Form verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst sein.