Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Selbstverwaltungsorgane

(1) Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Westfalen sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

(2) Die Vertreterversammlung besteht bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 begonnenen Wahlperiode aus je dreißig Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber; nach diesem Zeitpunkt aus je fünfzehn Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.

(3) Der Vorstand besteht aus je sechs Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.

Die Mitglieder der Geschäftsführung gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(4) Den Selbstverwaltungsorganen können als Vertreter der Versicherten auch Beauftragte der Gewerkschaften oder der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber auch Beauftragte der Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden angehören.

(5) Ein Mitglied der Selbstverwaltungsorgane, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Für Mitglieder des Vorstandes können abweichend von Satz 2 in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt werden.

(6) Jedes Selbstverwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, die verschiedenen Gruppen angehören müssen mit der Maßgabe, daß sie den Vorsitz unter gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr führen.

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und der Vorsitzende des Vorstandes dürfen nicht der gleichen Gruppe angehören.

(7) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979, S. 524, geändert durch 1. Nachtrag v. 9.2.1990 (GV. NW. S. 190), 2. Nachtrag v. 9.2.1990 (GV. NW. S. 191), 3. Nachtrag v. 3.5.1994 (GV. NW. S. 267). 4. Nachtrag v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 538); 5. Nachtrag v. 3.6.2005 (GV. NRW. S. 740); 6. Nachtrag vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 159); 7. Nachtrag vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 170); 8. Nachtrag vom 15. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 349); 9. Nachtrag vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 32).

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. März 1990.