Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. über die Satzung und Satzungsänderungen sowie sonstiges autonomes Recht zu beschließen,

2. aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen,

3. sich eine Geschäftsordnung zu geben,

4. die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter zu wählen,

5. auf Vorschlag des Vorstandes die Mitglieder der Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden zu wählen,

6. den Haushaltsplan festzustellen,

7. die Jahresrechnung abzunehmen und dem Vorstand und der Geschäftsführung Entlastung zu erteilen,

8. über die Regelung der Entschädigung für die ehrenamtlich Tätigen auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen,

9. auf Vorschlag des Vorstandes zu bestimmen, für welche Bereiche und in welcher Anzahl Versichertenälteste zu wählen sind,

10. mit den Stimmen der Versichertenvertreter die Versichertenältesten zu wählen,

11. der Geschäftsanweisung für die Versichertenältesten zuzustimmen,

12. über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung gemäß §§ 59 Abs. 4 Satz 2, 36 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB IV zu beschließen,

13. über sonstige ihr vom Vorstand vorgelegte Angelegenheiten zu beschließen.

(2) Die Vertreterversammlung kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden und grenzt deren Zuständigkeit ab. Sie kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen.

Zu Mitgliedern dieser Ausschüsse können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Vertreterversammlung kann die Stellvertretung für die Ausschußmitglieder abweichend von § 2 Abs. 5 regeln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979, S. 524, geändert durch 1. Nachtrag v. 9.2.1990 (GV. NW. S. 190), 2. Nachtrag v. 9.2.1990 (GV. NW. S. 191), 3. Nachtrag v. 3.5.1994 (GV. NW. S. 267). 4. Nachtrag v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 538); 5. Nachtrag v. 3.6.2005 (GV. NRW. S. 740); 6. Nachtrag vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 159); 7. Nachtrag vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 170); 8. Nachtrag vom 15. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 349); 9. Nachtrag vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 32).

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. März 1990.