Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9a
Hybride und digitale Sitzungen

(1) Einzelne Mitglieder können an den Präsenzsitzungen der Vertreterversammlung durch Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmen (hybride Sitzung). Eine vollständig digitale Sitzung (Sitzung ohne persönliche Anwesenheit einzelner Mitglieder am Sitzungsort) ist den Fällen des Absatzes 2 vorbehalten. Hybride Sitzungen sind nicht zulässig bei konstituierenden Sitzungen.

(2) In außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen können Sitzungen der Vertreterversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzung). Der Vorsitzende der Vertreterversammlung stellt den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. Eine digitale Sitzung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung der Feststellung widerspricht.

(3) Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder der Vertreterversammlungals anwesend im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1. In hybriden und digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. § 9 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen oder im Wege der elektronischen Abstimmung durch Abstimmungsflächen.

(4) Bei öffentlichen digitalen Sitzungen nach Absatz 2 ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine ihr in Echtzeit zugängliche zeitgleiche Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.

(5) Bei nicht öffentlichen hybriden und digitalen Sitzungen haben die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder der Vertreterversammlung sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können.

(6) Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Deutschen Rentenversicherung Westfalen liegen, darf die Sitzung nicht begonnen oder fortgesetzt werden. Ein dennoch gefasster Beschluss ist unwirksam. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied der Vertreterversammlung gefassten Beschlusses. § 64 Absatz 1 SGB IV bleibt unberührt.

Abschnitt D
Vorstand

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979, S. 524, geändert durch 1. Nachtrag v. 9.2.1990 (GV. NW. S. 190), 2. Nachtrag v. 9.2.1990 (GV. NW. S. 191), 3. Nachtrag v. 3.5.1994 (GV. NW. S. 267). 4. Nachtrag v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 538); 5. Nachtrag v. 3.6.2005 (GV. NRW. S. 740); 6. Nachtrag vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 159); 7. Nachtrag vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 170); 8. Nachtrag vom 15. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 349); 9. Nachtrag vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 32).

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. März 1990.