Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen,

2. sich eine Geschäftsordnung zu geben,

3. der Vertreterversammlung die zu wählenden Mitglieder der Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden vorzuschlagen,

4. den Haushaltsplan aufzustellen und der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen,

5. über Maßnahmen der vorläufigen Haushaltsführung sowie über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben zu beschließen,

6. die Jahresrechnung aufzustellen,

7. über Grundsätze für die Anlage des Vermögens zu beschließen,

8. über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken zu beschließen,

9. Beschaffungen und Aufwendungen für Bauvorhaben zu beschließen, soweit der Betrag von 125.000,- Euro in jedem Einzelfall überschritten wird,

10. die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Bewilligung und Durchführung von medizinischen, berufsfördernden, ergänzenden und sonstigen Leistungen zur Rehabilitation zu beschließen,

11. über Zuwendungen an Einrichtungen zu beschließen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.

12. die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Mitarbeitern vorzunehmen; er ist berechtigt, bestimmte Aufgaben dieser Art der Geschäftsführung zu übertragen,

13. eine Geschäftsanweisung für die Versichertenältesten mit Zustimmung der Vertreterversammlung zu erlassen,

14. über die Amtsentbindung und Amtsenthebung gemäß §§ 59 Abs. 2, 3, 5, 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV zu beschließen,

15. die Amtsentbindung und die Amtsenthebung gemäß §§ 61 Abs. 2, 59 SGB IV zu beschließen,

16. Vorlagen für die Vertreterversammlung zu beschließen,

17. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese der Geschäftsführung obliegen, zu erlassen.

18. über den Eintritt in und Austritt aus Vereinen und Verbänden mit einem Jahresbeitrag von über 10 000 Euro zu entscheiden.

(2) Für die Beschlussfassung des Vorstands gilt § 9 Abs. 1 und 2 sowie der § 9a Abs. 3 und 6 entsprechend. Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Wenn ein Fünftel der Mitglieder der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.

(3) Der Vorstand kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden. Er kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern der Ausschüsse können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Vorstandes bestellt werden. Der Vorstand kann die Stellvertretung für die Ausschußmitglieder abweichend von § 43 Abs. 2 SGB IV regeln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979, S. 524, geändert durch 1. Nachtrag v. 9.2.1990 (GV. NW. S. 190), 2. Nachtrag v. 9.2.1990 (GV. NW. S. 191), 3. Nachtrag v. 3.5.1994 (GV. NW. S. 267). 4. Nachtrag v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 538); 5. Nachtrag v. 3.6.2005 (GV. NRW. S. 740); 6. Nachtrag vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 159); 7. Nachtrag vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 170); 8. Nachtrag vom 15. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 349); 9. Nachtrag vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 32).

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. März 1990.