Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Aufgaben der Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Westfalen maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:

1. Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Westfalen,

2. Feststellung und Erfüllung von Ansprüchen,

3. personelle Angelegenheiten, soweit sie der Geschäftsführung durch den Vorstand nach § 11 Abs. 1 Ziffer 12 übertragen worden sind,

4. Bewilligung und Durchführung von medizinischen, berufsfördernden, ergänzenden und sonstigen Leistungen zur Rehabilitation im Rahmen der vom Vorstand aufgestellten allgemeinen Grundsätze,

5. die Vorbereitung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Verwaltungsberichts,

6. Beschaffungen von Geschäftsbedarf und Einrichtungsgegenständen sowie Aufwendungen für Bauvorhaben im Rahmen der im Haushaltsplan für diese Zwecke bereitgestellten Mittel bis zu einem Betrag von 125.000 Euro in jedem Einzelfall sowie Nachtragsaufträge bis 60.000,- Euro.

7. über den Eintritt in und Austritt aus Vereinen und Verbänden mit einem Jahresbeitrag von bis zu 10 000 Euro zu entscheiden. Vor dem Eintritt in Vereinen und Verbänden werden die alternierenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes informiert.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979, S. 524, geändert durch 1. Nachtrag v. 9.2.1990 (GV. NW. S. 190), 2. Nachtrag v. 9.2.1990 (GV. NW. S. 191), 3. Nachtrag v. 3.5.1994 (GV. NW. S. 267). 4. Nachtrag v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 538); 5. Nachtrag v. 3.6.2005 (GV. NRW. S. 740); 6. Nachtrag vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 159); 7. Nachtrag vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 170); 8. Nachtrag vom 15. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 349); 9. Nachtrag vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 32).

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. März 1990.