Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24
Rechte und Pflichten

(1) Die Versichertenältesten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Entschädigung gilt § 4 Abs. 2 u. 3 dieser Satzung entsprechend. Die Versichertenältesten haben die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen; sie haben insbesondere die Aufgabe, innerhalb ihres Bezirks in Fragen der allgemeinen Rentenversicherung Auskünfte und Rat zu erteilen, den Versicherten bei der Ausfertigung von Leistungsanträgen behilflich zu sein sowie besondere Aufträge der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auszuführen.

(2) Die Versichertenältesten sind verpflichtet, die Aufgaben ihres Amtes persönlich zu erfüllen und über alle Tatsachen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erfahren (z. B. Krankheiten, Behinderungen der Versicherten, ärztliche Befunde und Einkommensverhältnisse) Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(3) Für die Führung der Geschäfte der Versichertenältesten bestimmt der Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung das Nähere in einer Geschäftsanweisung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979, S. 524, geändert durch 1. Nachtrag v. 9.2.1990 (GV. NW. S. 190), 2. Nachtrag v. 9.2.1990 (GV. NW. S. 191), 3. Nachtrag v. 3.5.1994 (GV. NW. S. 267). 4. Nachtrag v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 538); 5. Nachtrag v. 3.6.2005 (GV. NRW. S. 740); 6. Nachtrag vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 159); 7. Nachtrag vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 170); 8. Nachtrag vom 15. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 349); 9. Nachtrag vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 32).

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. März 1990.