Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4

Der Geschäftsführer und, falls erforderlich, sein Stellvertreter werden durch den Oberstadtdirektor bestellt. Soll ein Geschäftsführer oder sein Stellvertreter, der bisher bei der Stadt nicht im Beamtenverhältnis tätig war, als Beamter beschäftigt werden, so tritt an die Stelle des Oberstadtdirektors der Rat. Die Bestellung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 285, geändert durch VO v. 19. 6. 1985 (GV. NW. S. 497).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

§ 3 neugefaßt durch VO v. 19. 6. 1985 (GV. NW. S. 497); in Kraft getreten am 27. Juli 1985.

Fn3

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 10. Mai 1979.