Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 3
Allgemeine Aufgaben

(1) Der Landesverband hat die ihm gesetzlich und satzungsmäßig zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er unterstützt die Mitgliedskassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch

1. Beratung und Unterrichtung,

2. Sammlung und Aufbereitung von statistischem Material zu Verbandszwecken,

3. Mitwirkung bei der Errichtung, Erweiterung, Vereinigung, Auflösung und Schließung von Mitgliedskassen,

4. Pflege und Förderung der Beziehungen zu den Organisationen des Handwerks und den Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

5. Abschluß und Änderung von Verträgen, insbesondere mit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit er von der Mitgliedskasse hierzu bevollmächtigt worden ist,

6. Übernahme der Vertretung der Mitgliedskassen gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behörden und Gerichten,

7. Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Mitgliedskassen,

8. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedskassen Beschäftigten,

9. Arbeitstagungen,

10. Mitgliederbestandssicherung.

(1 a) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Aufgabenwahrnehmung als Landesverband der IKK-Pflegekassen nach § 52 SGB XI.

(2) Der Landesverband unterstützt die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung.

(3) Der Landesverband kann Einrichtungen unterhalten, die die wirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise der Heilberufe prüfen und überwachen. Er kann anderen Trägern der Krankenversicherung und deren Verbänden gestatten, diese Einrichtungen gegen Kostenbeteiligung in Anspruch zu nehmen.

(4) Der Landesverband unterhält gemeinsam mit dem IKK-Landesverband Westfalen-Lippe eine Verwaltungsschule in Hagen. Diese führt die in den Aus- und Fortbildungsordnungen vorgeschriebenen beruflichen Bildungsmaßnahmen für das Personal der Mitgliedskassen der Trägerverbände durch. Die Verwaltungsschule kann auch andere Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung durchführen. Anderen Krankenkassen und ihren Verbänden kann gegen eine besondere Entschädigung gestattet werden, ihr Personal an Maßnahmen teilnehmen zu lassen oder die Verwaltungsschule für entsprechende Zwecke zu nutzen. Über die Einzelheiten der Nutzung, die Unterhaltung und den Betrieb der Verwaltungsschule schließen die Trägerverbände einen Vertrag (Schulvertrag).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.