Historische SGV. NRW.

4 / 31

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 4
Elektronische Datenverarbeitung

(1) Der Landesverband kann für die Erfüllung der eigenen Aufgaben und seiner Pflichtaufgaben ein Rechenzentrum zur elektronischen Datenverarbeitung errichten und betreiben.

(2) Der Landesverband unterstützt die Mitgliedskassen durch die Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Programmen für die automatische Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung sowie den Betrieb von Rechenzentren in Abstimmung mit den Mitgliedskassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.