Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 5
Gesundheitliche Aufklärung, Gesundheitsförderung

(1) Im Rahmen seiner Zuständigkeit klärt der Landesverband die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch auf.

(2) Der Landesverband unterstützt seine Mitgliedskassen im Bereich der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung durch die Planung und Entwicklung von Konzepten, mit denen den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachgegangen und auf ihre Beseitigung hingewirkt werden soll.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.