Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 6
Finanzausgleich

(1) Der Landesverband führt einen Finanzausgleich nach § 266 SGB V durch, wenn der Bedarfssatz (§ 145 Abs. 2 SGB V) einer Mitgliedskasse den durchschnittlichen Bedarfssatz aller Mitgliedskassen um mehr als 10 v. H. überschreitet. Der Finanzausgleich wird auf Antrag des Vorstandes einer jeden ausgleichsberechtigten Mitgliedskasse eingeleitet.

(2) Zur Feststellung des Bedarfssatzes werden die Ausgaben für Leistungen aus den Jahresrechnungen (Vordruck KJ 1) der Mitgliedskassen ermittelt. Die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen wird entsprechend der Rechtsverordnung nach § 273 SGB V berechnet. Soweit erforderlich, haben die Mitgliedskassen ergänzende Angaben zu machen.

(3) Ein Finanzausgleich wird gewährt, soweit die Ausgleichssumme (Höhe des Finanzausgleichs) der ausgleichsberechtigten Mitgliedskasse den Betrag einer 0,75-fachen durchschnittlichen Monatsausgabe laut Jahresrechnung des Ausgleichsjahres übersteigt.

(4) Die für die Finanzierung der Ausgleichssumme (des Finanzausgleichs) erforderlichen Mittel sind von den ausgleichspflichtigen Mitgliedskassen unter Berücksichtigung der Grenzwertunterschreitungen und der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen anteilig aufzubringen.

III. Abschnitt:
Pflichten der Verbandsmitglieder

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.