Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 7

(1) Die Mitgliedskassen stellen dem Landesverband alle Unterlagen zur Verfügung, die er zur Durchführung seiner Aufgaben braucht. Darüber hinaus unterstützen und fördern sie die Arbeit des Landesverbandes. Sie sind verpflichtet, die Beiträge (§ 23) fristgemäß zu zahlen.

(2) Die von den Bundesverbänden abgeschlossenen Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92, 135 Abs. 3 und 282 SGB V sind für den Landesverband und seine Mitgliedskassen verbindlich.

IV. Abschnitt:
Organe der Selbstverwaltung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.