Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 9
Zusammensetzung der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung setzt sich aus je einem Versichertenvertreter und einem Arbeitgebervertreter jeder Mitgliedskasse zusammen. Jedes Mitglied der Vertreterversammlung hat mindestens einen Stellvertreter; sind mehrere Stellvertreter gewählt, so werden sie in der Reihenfolge ihrer Wahl tätig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.