Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 10
Wahl der Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern der Mitgliedskassen aus ihren Reihen gewählt, und zwar die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber jeweils durch die Vorstandsmitglieder ihrer Gruppe. Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter müssen die Voraussetzung der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV erfüllen; sie können nicht gleichzeitig dem Vorstand des Landesverbandes angehören oder Stellvertreter von Mitgliedern dieses Vorstandes sein.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter verlieren ihre Wählbarkeit, wenn sie aus dem Vorstand der Mitgliedskasse, als deren Vertreter sie gewählt wurden, ausscheiden.

(3) Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung vorzeitig aus, so rücken seine Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl nach. Im übrigen werden freigewordene Stellen nach Absatz 1 wiederbesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.