Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 11
Wahl der Vorsitzer der Vertreterversammlung

(1) Der Vorsitzer der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter werden von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die Wahl richtet sich nach § 62 Abs. 2 SGB IV.

(2) Der Vorsitzer und der stellv. Vorsitzer erwerben ihr Amt mit der Erklärung, daß sie die Wahl annehmen.

(3) Sie führen den Vorsitz unter gegenseitiger Stellvertretung jeweils abwechselnd für die Dauer eines Jahres. Der Vorsitz wechselt nach einjähriger Amtszeit jeweils zum 1. Januar. Ist der Vorsitzer ein Versichertenvertreter, so muß der Stellvertreter ein Arbeitgebervertreter sein und umgekehrt. Der Vorsitzer und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedskasse angehören.

(4) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder der Vertreterversammlung zu der Amtsführung des Vorsitzers oder stellv. Vorsitzers aus, kann ihn das Organ mit einer Mehrheit von 2/3 seiner satzungsmäßigen Mitgliederzahl abberufen.

(5) Scheidet der Vorsitzer oder der stellv. Vorsitzer der Vertreterversammlung auf eigenen Wunsch aus, so endet die Amtsdauer mit der Neuwahl des Nachfolgers.

(6) Für einen nach Absatz 4 oder 5 ausscheidenden Vorsitzer oder stellv. Vorsitzer der Vertreterversammlung wird ein Nachfolger gewählt. Scheidet der Vorsitzer oder der stellv. Vorsitzer aus den in § 59 SGB IV genannten Gründen aus, wird ein Nachfolger nach Ergänzung des Organs gewählt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.