Historische SGV. NRW.

12 / 31

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 12
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über alles, was ihr Gesetz, Satzung oder sonstiges für den Landesverband maßgebendes Recht zuweisen. Ihr bleibt insbesondere vorbehalten

1. die Wahl des Vorstandes,

2. sich eine Geschäftsordnung zu geben,

3. den Landesverband gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,

4. den Haushaltsplan festzustellen,

5. über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung zu beschließen,

6. die Wahl der Rechnungsprüfer gemäß § 26 Abs. 2 der Satzung,

7. die Satzung und deren Änderungen zu beschließen,

8. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen,

9. auf Vorschlag des Vorstandes den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen,

10. die Mitglieder des besonderen Ausschusses nach § 13 der Satzung zu bestellen,

11. eine Geschäftsordnung für den besonderen Ausschuß zu beschließen,

12. die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen.

(2) Die Beschlüsse nach den Nummern 7 und 9 werden mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl der Vertreterversammlung gefaßt; im übrigen werden die Beschlüsse, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

(3) In eiligen Fällen kann die Vertreterversammlung ohne Sitzung schriftlich beschließen. Ob ein eiliger Fall vorliegt, entscheidet der Vorsitzer der Vertreterversammlung im Einvernehmen mit dem stellv. Vorsitzer. Die Mitglieder der Vertreterversammlung erhalten mindestens 14 Tage Zeit zur Äußerung. Das Ergebnis der Abstimmung ist den Mitgliedern der Vertreterversammlung bekanntzugeben. Widerspricht mindestens 1/5 der Mitglieder der Vertreterversammlung einer schriftlichen Beschlußfassung, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung zu beraten und abzustimmen.

(4) Die Vertretung des Landesverbandes bei der Durchführung von Beschlüssen nach Absatz 1 Nummer 8 obliegt dem Vorsitzer der Vertreterversammlung und seinem Stellvertreter.

(5) Die Vertreterversammlung kann die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern dieser Ausschüsse können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern der Vertreterversammlung bestellt werden. Die Stellvertretung für die Ausschußmitglieder regelt die Vertreterversammlung.

(6) Der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf die vom Vorstand für die Angestellten des Verbandes aufgestellte Dienstordnung und deren Änderungen.

(7) Die Vertreterversammlung hat über die Zustimmung zum Beschluß des Vorstandes wegen der Amtsentbindung oder Amtsenthebung eines ihrer Mitglieder zu entscheiden, wenn der Vorsitzer der Vertreterversammlung diese Zustimmung nicht erteilt oder der Beschluß ihn selbst betrifft.

(8) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des Landesverbandes, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nichtöffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß ist in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.