Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 13
Besonderer Ausschuß

(1) Der Erlaß von Widerspruchsbescheiden wird einem besonderen Ausschuß nach § 36a SGB IV übertragen.

(2) Der besondere Ausschuß besteht aus 3 Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Mitglieder sind ein Vertreter der Versicherten, ein Vertreter der Arbeitgeber und der Geschäftsführer des Landesverbandes.

(3) Die Vertreterversammlung bestellt die ehrenamtlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des besonderen Ausschusses. Personen, die der Gruppe der Versicherten oder der Gruppe der Arbeitgeber angehören, müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Mitglied der Selbstverwaltungsorgane des Landesverbandes erfüllen. Für die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft gelten die §§ 58, 59 SGB IV entsprechend.

(4) Der besondere Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzer und einen stellv. Vorsitzer. Wird als Vorsitzer ein Vertreter der Arbeitgeber gewählt, so ist als stellv. Vorsitzer ein Vertreter der Versicherten zu wählen und umgekehrt. Der Vorsitzer und der stellv. Vorsitzer führen abwechselnd für ein Jahr den Vorsitz. Der Wechsel erfolgt jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres.

(5) Die Vertreterversammlung stellt für den besonderen Ausschuß eine Geschäftsordnung auf.

(6) Für die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des besonderen Ausschusses gilt § 20 der Satzung entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.