Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 14
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus je 5 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Ein Vorstandsmitglied, welches an der Wahrnehmung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit gehindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Die Stellvertreter und deren Reihenfolge ergeben sich aus den Vorschlagslisten.

(2) Vorstandsmitglied kann nur sein, wer die Voraussetzung der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV erfüllt und Organmitglied einer Mitgliedskasse ist.

(3) Dem Vorstand können als Vertreter der Versicherten auch Beauftragte der Gewerkschaften und der selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmer-Vereinigungen oder deren Verbände) angehören. Als Vertreter der Arbeitgeber können auch Beauftragte der Vereinigungen von Arbeitgebern dem Vorstand angehören. Die Mitgliedschaft in den Organen mehrerer Träger der Krankenversicherung oder ihrer Verbände ist ausgeschlossen; Absatz 2 bleibt jedoch unberührt. Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe im Vorstand darf nicht mehr als 1/5 zu den in Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen gehören; auf die Höchstzahl werden auch solche Mitglieder des Vorstandes und Stellvertreter angerechnet, die im Organ einer Innungskrankenkasse dem in Satz 1 oder 2 bezeichneten Personenkreis angehören. Eine Abweichung von Satz 4, die sich infolge der Vertretung eines Organmitgliedes ergibt, ist zulässig.

(4) Der Geschäftsführer - im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter - gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.