Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 15
Wahl des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt, und zwar die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber jeweils durch die Mitglieder ihrer Gruppe. Die Wahl leitet der Vorsitzer der Vertreterversammlung.

(2) Die Wahl ist frei und geheim und erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten, die von mindestens sechs Vertretern der jeweiligen Gruppe unterschrieben sein müssen. Für die Wahl gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens 5 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(3) Die zu Wählenden sollen nicht derselben Mitgliedskasse angehören.

(4) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste eingereicht oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.