Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 16
Ergänzung des Vorstandes

Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist die freigewordene Stelle durch Neuwahl zu besetzen. Bis zum Eintreten des Nachfolgers hat der Stellvertreter die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes inne.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.