Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 17
Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht der Vertreterversammlung oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind.

(2) Der Vorstand vertritt den Landesverband - vorbehaltlich des § 21 der Satzung - gerichtlich und außergerichtlich. Auch der Vorsitzer oder sein Stellvertreter können den Landesverband vertreten.

(3) Der Vorstand verwaltet den Landesverband nach Gesetz und Satzung. Er hat insbesondere

1. seinen Vorsitzer und dessen Stellvertreter zu wählen,

2. sich eine Geschäftsordnung zu geben,

3. die Beschlüsse der Vertreterversammlung vorzubereiten und durchzuführen,

4. die Kasse und die Buchhaltung regelmäßig vierteljährlich - davon einmal im Jahr unangekündigt - zu prüfen; eine Prüfung hat sich auch auf die Vermögensbestände zu beziehen,

5. die Dienstordnung für die Angestellten des Verbandes aufzustellen und zu ändern,

6. der Vertreterversammlung den Geschäftsführer und dessen Stellvertreter zur Wahl vorzuschlagen,

7. über die Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung von Angestellten sowie über die Versetzung in den Ruhestand zu beschließen,

8. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen,

9. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen, zu erlassen (§ 35 Abs. 2 SGB IV),

10. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem besonderen Ausschuß obliegen, zu erlassen (§ 36a Abs. 1 Satz 2 SGB IV in Verbindung mit § 35 Abs. 2 SGB IV),

11. eine Kassenordnung aufzustellen (§ 2 SVRV).

(4) Der Vorstand hat Mitglieder der Organe nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 bis 5 SGB IV durch Beschluß von ihrem Amt zu entbinden oder zu entheben. Betrifft der Beschluß ein Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zustimmung des Vorsitzers der Vertreterversammlung. Stimmt der Vorsitzer nicht zu oder betrifft der Beschluß ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung.

(5) Der Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern dieser Ausschüsse können bis zur Hälfte der Zahl der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Vorstandes bestellt werden. Die Stellvertretung für die Ausschußmitglieder regelt der Vorstand. § 14 Abs. 4 der Satzung gilt entsprechend.

(6) Zur Unterstützung des Vorstandes und des Geschäftsführers kann der Vorstand Fachausschüsse bilden. Für Angelegenheiten der elektronischen Datenverarbeitung ist ein Ausschuß zu bilden. Soweit den Auschüssen hauptamtliche Bedienstete des Landesverbandes oder der Mitgliedskassen angehören, findet auf diese die Entschädigungsregelung nach § 41 SGB IV keine Anwendung.

(7) Der Vorstand kann dem Vorsitzer und seinem Stellvertreter gemeinsam die Erledigung einzelner Aufgaben übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.