Historische SGV. NRW.

18 / 31

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 17 a
Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Arbeitgeber und einem Versichertenvertreter der Mitgliedskassen und hat höchstens 30 Mitglieder. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Vorsitz und die Vertretungsbefugnis, die Beschlußfassung und sonstige Verfahrensregelungen gelten die Bestimmungen für die Vertreterversammlung entsprechend, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.