Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 18
Wahl der Vorsitzer des Vorstandes

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzer und einen stellv. Vorsitzer, die sich nach einjähriger Amtszeit jeweils am 1. Januar im Vorsitz mit der Maßgabe abwechseln, daß während der Zeit, in der ein Versichertenvertreter den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt, der Vorsitz im Vorstand durch einen Arbeitgebervertreter wahrgenommen wird und umgekehrt. Der Vorsitzer und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedskasse angehören. Ist der Vorsitzer ein Versichertenvertreter, so muß der Stellvertreter Arbeitgebervertreter sein und umgekehrt. Im übrigen gilt § 62 SGB IV.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.