Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 20
Ehrenämter

(1) Die Mitglieder der Organe verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt; ihre Tätigkeit in Ausübung dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis zum Landesverband. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten, deren Rechte und Pflichten.

(2) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane werden die bei Ausübung des Ehrenamtes entstehenden baren Auslagen erstattet. Soweit solche Auslagen durch Teilnahme an Sitzungen entstehen, werden sie durch feste Sätze abgegolten. Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane wird für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt. Den Vorsitzern und den stellv. Vorsitzern der Selbstverwaltungsorgane wird für ihre sonstige Beanspruchung jeweils ein Pauschbetrag für die Erstattung der Auslagen und für Zeitaufwand gewährt. Näheres ist in der Entschädigungsregelung, die Bestandteil der Satzung ist, geregelt (Anlage 1).

(3) Die Entschädigungsregelung gilt für die Ausschüsse der Selbstverwaltungsorgane entsprechend.

V. Abschnitt:
Geschäftsführer

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.