Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 22

Für die Rechte und Pflichten der dienstordnungsmäßigen Angestellten gilt die vom Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung aufgestellte und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Dienstordnung. Für die Rechte und Pflichten der übrigen Mitarbeiter gelten die mit ihnen geschlossenen Verträge.

VII. Abschnitt:
Aufbringung der Mittel

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.