Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 23
Beiträge

(1) Die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitgliedskassen aufgebracht.

(2) Die Aufwendungen des Rechenzentrums werden durch Basisbeiträge und Benutzergebühren aufgebracht. Ein Basisbeitrag wird nach Maßgabe des Absatzes 3 von sämtlichen Mitgliedskassen für die Kosten des Rechenzentrums erhoben, die durch die Erfüllung der eigenen Aufgaben und der Pflichtaufgaben des Landesverbandes veranlaßt sind. Eine kostendeckende Benutzergebühr ist von denjenigen Mitgliedskassen zu entrichten, die die Leistungen des Rechenzentrums im Bereich der Unterstützungsaufgaben in Anspruch nehmen. Das Nähere über die Zusammenarbeit im Bereich der Unterstützungsaufgaben, insbesondere über die Leistungen und deren Vergütung, wird in einem Vertrag mit den Mitgliedskassen geregelt.

(3) Zu den Kosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zählen die Personalkosten für den Abteilungsleiter und den Stellvertreter des Rechenzentrums. Dazu gehören weiter die im gesondert geführten Haushaltsplan des Rechenzentrums ausgewiesenen Haushaltsansätze für

- Kosten der Programme für den Betrieb der Zentraleinheiten, vermindert um die Kosten für EDV-Systeme, die ausschließlich zu dem Zweck installiert wurden, um im Bereich der Unterstützungsaufgaben Anwendung zu finden,

- Bewirtschaftung der Grundstücke und Gebäude,

- Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude,

- Büromaschinen,

- Büroeinrichtung einschl. sonstiger beweglicher Sachen,

- anteilige Kosten des Geschäftsbedarfs,

- Anschaffung nichtaktivierungspflichtiger Gegenstände,

- sonstige Sachkosten der Verwaltung,

- Portokosten,

- Aufwendungen für die Fernmeldeanlage und Fernmeldegebühren, vermindert um die Kosten für die Datenfernübertragung,

- Aufwendungen für sonstige Geräte,

- Kosten des EDV-Ausschusses.

Ferner gehören zu den Kosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 die anteiligen Aufwendungen an den übrigen Kosten des Rechenzentrums, soweit sie durch die Erfüllung der eigenen Aufgaben und der Pflichtaufgaben des Landesverbandes veranlaßt sind. Die Feststellung dieser anteiligen Aufwendungen erfolgt entsprechend der Inanspruchnahme der Maschinenkonfiguration des Rechenzentrums für die Erfüllung der eigenen Aufgaben und der Pflichtaufgaben des Landesverbandes. Die Berechnungsmodalitäten zur Feststellung der anteiligen Aufwendungen an den übrigen Kosten sind in einer Anlage zu dieser Satzung geregelt, die Bestandteil der Satzung ist.

(4) Die Aufbringung der Mittel für die Verwaltungsschule richtet sich nach den Bestimmungen des zwischen den Trägerverbänden geschlossenen Schulvertrages.

(5) Der Berechnung der Beiträge ist die durchschnittliche Mitgliederzahl der Mitgliedskassen im Vorjahr zugrundezulegen. Die Beiträge sind vierteljährlich im voraus zu zahlen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.