Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 24
Finanzierung des Medizinischen Dienstes

(1) Die Mittel werden durch Umlage aufgebracht.

(2) Die Mittel für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Landesteil Nordrhein sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen im Landesteil Nordrhein am 1. 10. jeden Jahres aufzuteilen.

(3) Die Mittel für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Land Rheinland-Pfalz sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen im Land Rheinland-Pfalz am 1. 10. jeden Jahres aufzuteilen.

(4) Der Anteil der Umlage wird als Abschlag vierteljährlich im voraus erhoben.

VIII. Abschnitt:
Haushalts- und Rechnungswesen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.