Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 26
Prüfung der Jahresrechnung

(1) Die Jahresrechnung wird durch die vom Vorstand eingerichtete Prüfstelle oder einen vom Vorstand nach § 31 SVHV bestellten sachverständigen Prüfer geprüft. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen. Zu den Feststellungen des Prüfberichtes hat der Vorstand schriftlich Stellung zu nehmen.

(2) Die geprüfte Jahresrechnung, der Prüfbericht und die Stellungnahme hierzu werden der Vertreterversammlung zur Entlastung vorgelegt. Vor der Beschlußfassung durch die Vertreterversammlung werden die Unterlagen durch einen aus Mitgliedern der Vertreterversammlung bestehenden Rechnungsprüfungsausschuß geprüft.

(3) Die Vertreterversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte je einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie je einen Stellvertreter zu Rechnungsprüfern (Rechnungsprüfungsausschuß). Als fachkundiger Berater wird ein von der Vertreterversammlung zu benennender Geschäftsführer einer Mitgliedskasse hinzugezogen.

IX. Abschnitt:
Verwendung personenbezogener Daten
und Datenschutz

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 369, geändert am 10. 12. 1991 (GV. NW. 1994 S. 8), 14. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 288).

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

Fn 2

§ 29 Abs. 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.