Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 1
Name, Sitz, Rechtsstellung, Aufgabe,
örtliche Zuständigkeit

(1) Der Verband führt den Namen Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband und hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er ist errichtet aufgrund der Satzung vom 28. Juni 1929.

(2) Die Zuständigkeit des Verbandes erstreckt sich auf den Landesteil Nordrhein - Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln.

Der Verband ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in seinem Gebiete nach § 2 dieser Satzung gegen Arbeitsunfälle versicherten Personen. Aufgabe des Verbandes ist es, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften,

- mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie für Erste Hilfe zu sorgen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren von den Versicherten abzuwenden,

- nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

(3) Der Verband ist landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung und der Siegelführung.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (Haushaltsjahr). Die Satzung und sonstiges autonomes Recht - unbeschadet der §§ 4 Abs. 4 S. 3, 28 Abs. 3 S.1 der Satzung - sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW) zu veröffentlichen; die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW). Über die Bekanntmachung nach Satz 2 hinaus kann an anderer geeigneter Stelle zusätzlich öffentlich bekannt gemacht werden, wobei der Vorstand das Nähere regelt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 664, geändert am 26. 9. 1991 (GV. NW. S. 388), 25. 11. 1993 (GV. NW. S. 966), 24. 5. 1995 (GV. NW. S. 917), 30. 5. 1996 (GV. NW. S. 249), 31. 10. 1996 (GV. NW. S. 510), 5.11.1998 (GV. NW. S. 692), 5.3.1998 (GV. NW. S. 381), 30.9.1999/2.11.1999 (GV. NRW. S. 675), 7.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 73), 8.6./6.12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 27), 13.6.2002 (GV. NRW. S. 369); 26.9.2005 (GV. NRW. S. 838).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

Übertragung gemäß § 128 Abs. 2 SGB VII, § 2 der Verordnung über die Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NW. S. 382; SGV. NW. 822 ).