Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 6
Zusammensetzung
der Selbstverwaltungsorgane

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus je 12 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Als Vertreter der Versicherten können bis zu 4 Beauftragte einer Gewerkschaft oder einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, als Vertreter der Arbeitgeber bis zu 4 Beauftragte einer Vereinigung von Arbeitgebern der Vertreterversammlung angehören (§ 51 Abs. 4 SGB IV).

(2) Der Vorstand besteht aus je 3 Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß von der Gruppe der Versicherten und von der Gruppe der Arbeitgeber jeweils 1 Beauftragter im Sinne von § 51 Abs. 4 SGB IV dem Vorstand angehören kann. Der Geschäftsführer - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(3) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Für Mitglieder des Vorstandes können in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt werden (§ 43 Abs. 2 SGB IV). Eine Abweichung von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Satzung, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig (§ 51 Abs. 4 Satz 3 SGB IV).

(4) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können beim Verband nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein (§ 43 Abs. 3 SGB IV).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 664, geändert am 26. 9. 1991 (GV. NW. S. 388), 25. 11. 1993 (GV. NW. S. 966), 24. 5. 1995 (GV. NW. S. 917), 30. 5. 1996 (GV. NW. S. 249), 31. 10. 1996 (GV. NW. S. 510), 5.11.1998 (GV. NW. S. 692), 5.3.1998 (GV. NW. S. 381), 30.9.1999/2.11.1999 (GV. NRW. S. 675), 7.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 73), 8.6./6.12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 27), 13.6.2002 (GV. NRW. S. 369); 26.9.2005 (GV. NRW. S. 838).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

Übertragung gemäß § 128 Abs. 2 SGB VII, § 2 der Verordnung über die Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NW. S. 382; SGV. NW. 822 ).