Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 14
Vorstand

(1) Der Vorstand verwaltet den Verband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Verband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie Bestellung und Abberufung der Mitglieder im Rentenausschuß (§ 62 Abs. 1 SGB IV).

2. Beschlußfassung über die Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV).

3. Vorschlag an die Vertreterversammlung für die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).

4. Aufstellung des Haushaltsplanes (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

5. Beschlußfassung über Maßnahmen der vorläufigen Haushaltsführung, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen (§§ 72, 73, 75 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

6. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Entschädigungsregelung (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SGB IV).

7. Beschlußfassung über Amtsentbindungen und -enthebungen (§§ 59 Abs. 2 bis 4, 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV).

8. Beschlußfassung über die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane (§ 60 Abs. 1 bis 4 SGB IV).

9. Erlaß von Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV).

10. Mitteilung des Ergebnisses der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen und Änderungen in ihrer Zusammensetzung (§ 60 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SGB IV).

11. Aufstellung der Kassenordnung nach § 2 SVRV in Verbindung mit § 8 SRVwV.

12. Beschlußfassung über die Richtlinien für die Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sowie die Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

13. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Grundlagen für die Beschäftigung der Bediensteten des Verbandes (Dienstrecht) einschließlich der Dienstordnung (§ 13 Nr. 14 der Satzung).

14. Die Bediensteten des Verbandes nach Maßgabe des § 4 an- bzw. einzustellen, zu befördern bzw. höherzugruppieren, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen bzw. ihnen zu kündigen. Hiervon sind ausgenommen die Tarifangestellten bis zu Vergütungsgruppe V b BAT einschließlich und die Arbeiter sowie die Angestellten zur vorübergehenden Beschäftigung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung).

15. Entscheidungen über die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens bei Beamten nach Maßgabe des Disziplinarrechts als Einleitungsbehörde und Beschlußfassung über die Festsetzung von Maßnahmen bei dienstordnungsmäßigen Angestellten wegen Nichterfüllung von Pflichten nach Maßgabe der Dienstordnung.

16. Beschlußfassung von Richtlinien über die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen (§ 76 Abs. 2 SGB IV).

17. Beschlußfassung von Richtlinien über die Anlegung und Verwaltung des Vermögens.

18. Beschlußfassung über Belohnung für die Rettung Verunglückter.

19. Verhängung von Geldbußen (§ 112 Abs. 1 SGB IV).

20. Beschlußfassung über Anträge der Mitglieder des Vorstandes.

21. Beschlußfassung über die Auslagenerstattung nach § 29 Abs. 1 Satz 4 (§ 17 Abs. 4 SGB VII).

22. Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung vorzulegen sind (§ 13 Nr. 18 der Satzung).

23. Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, die dem Vorstand durch Gesetz oder sonstiges für den Verband maßgebendes Recht zugewiesen sind oder werden oder vom Geschäftsführer vorgelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 664, geändert am 26. 9. 1991 (GV. NW. S. 388), 25. 11. 1993 (GV. NW. S. 966), 24. 5. 1995 (GV. NW. S. 917), 30. 5. 1996 (GV. NW. S. 249), 31. 10. 1996 (GV. NW. S. 510), 5.11.1998 (GV. NW. S. 692), 5.3.1998 (GV. NW. S. 381), 30.9.1999/2.11.1999 (GV. NRW. S. 675), 7.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 73), 8.6./6.12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 27), 13.6.2002 (GV. NRW. S. 369); 26.9.2005 (GV. NRW. S. 838).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

Übertragung gemäß § 128 Abs. 2 SGB VII, § 2 der Verordnung über die Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NW. S. 382; SGV. NW. 822 ).