Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 20
Rentenausschuß, Widerspruchsausschuß

(1) Dem Rentenausschuß werden

a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,

b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

übertragen. Dem Widerspruchsausschuß wird der Erlaß von Widerspruchsbescheiden mit Ausnahme der Widerspruchsbescheide nach § 21 Abs. 2 übertragen (besondere Ausschüsse gemäß § 36 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Im Rentenausschuß wirken nach Maßgabe des Absatzes 3 je ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie der Geschäftsführer oder ein von diesem beauftragter Bediensteter des Verbandes mit beratender Stimme mit. Beratung und Beschlußfassung des Rentenausschusses erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einigen sich die beiden Mitglieder des Rentenausschusses über Grund und Höhe einer Leistung nicht, so legt der Rentenausschuß die Sache dem Vorstand zur Entscheidung vor. Kommt der Vorstand zu keiner Einigung über den Grund der Leistung, so gilt die Leistung als abgelehnt; kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Leistung, so gilt die Leistung bis zur Höhe des nicht strittigen Teiles als bewilligt.

(3) Der Vorstand bestellt für den Rentenausschuß je mindestens zwei, höchstens sechs Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber, die einzeln in alphabetischer Reihenfolge nach jeder Ausschußsitzung wechselnd ihre Gruppen im Rentenausschuß vertreten. Die Mitglieder der jeweiligen Gruppe können sich gegenseitig vertreten. Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans des Verbandes erfüllen (§ 36a Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Für sie gilt § 8 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 bis 6 der Satzung mit der Maßgabe, daß ihre Amtsdauer frühestens mit Ablauf des Geschäftsjahres endet, in dem die nächsten allgemeinen Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) stattfinden, sofern sie nicht zuvor ihre Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 bis 3 SGB IV verlieren. Ist ein nach Satz 1 mitwirkungsberechtigtes Ausschußmitglied verhindert, ist der Vertreter seiner Gruppe mitwirkungsberechtigt, der sich zur Mitwirkung in der Lage und bereit erklärt.

(4) Die Vertreterversammlung bestellt für den Widerspruchsausschuß je mindestens zwei, höchstens sechs Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber, die einzeln, in alphabetischer Reihenfolge nach jeder Ausschußsitzung wechselnd ihre Gruppen im Widerspruchsausschuß vertreten. Die Mitglieder der jeweiligen Gruppe können sich gegenseitig vertreten. Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans des Verbandes erfüllen (§ 36a Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Für sie gilt § 8 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 bis 6 der Satzung mit der Maßgabe, daß ihre Amtsdauer frühestens mit Ablauf des Geschäftsjahres endet, in dem die nächsten allgemeinen Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) stattfinden, sofern sie nicht zuvor ihre Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 bis 3 SGB IV verlieren. Ist ein nach Satz 1 mitwirkungsberechtigtes Ausschußmitglied verhindert, ist der Vertreter seiner Gruppe mitwirkungsberechtigt, der sich zur Mitwirkung in der Lage und bereit erklärt. Dem Ausschuß gehört der Geschäftsführer oder ein von ihm beauftragter Bediensteter des Verbandes mit beratender Stimme an. Für die Amtsentbindung/enthebung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses, die Vertreter der Versicherten oder Arbeitgeber sind, gilt zusätzlich § 59 Abs. 4 SGB IV entsprechend. Der Ausschuß entscheidet einstimmig. Besteht keine Einstimmigkeit, ist der Entscheidungsvorschlag abgelehnt.

(5) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber können jeweils nur für einen der Ausschüsse nach Absatz 1 bestellt werden.

(6) Der Vorstand erläßt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte der besonderen Ausschüsse (§ 36a Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 664, geändert am 26. 9. 1991 (GV. NW. S. 388), 25. 11. 1993 (GV. NW. S. 966), 24. 5. 1995 (GV. NW. S. 917), 30. 5. 1996 (GV. NW. S. 249), 31. 10. 1996 (GV. NW. S. 510), 5.11.1998 (GV. NW. S. 692), 5.3.1998 (GV. NW. S. 381), 30.9.1999/2.11.1999 (GV. NRW. S. 675), 7.12.2000 (GV. NRW. 2001 S. 73), 8.6./6.12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 27), 13.6.2002 (GV. NRW. S. 369); 26.9.2005 (GV. NRW. S. 838).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

Übertragung gemäß § 128 Abs. 2 SGB VII, § 2 der Verordnung über die Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NW. S. 382; SGV. NW. 822 ).